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SATZUNG DES VEREINS
„FEMME VIE LIBERTE – ZAN ZENDEGUI AZADI - SCHWEIZ“

TITEL I – NAME, SITZ, DAUER, ZWECK

Erster Artikel
1.1. Unter dem Namen „WOMAN LIFE LIBERTY – ZAN ZENDEGUI AZADI - SUISSE“ a

gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 1.2. Der Sitz des Vereins befindet sich in Pully.
1.3. Ihre Dauer ist unbegrenzt.


Sektion 2

2.1. Der Verein hat zum Ziel, alle Maßnahmen zu fördern und zu unterstützen, die darauf abzielen, die Freiheit und die Rechte von Frauen im Iran und anderswo zu unterstützen und zu stärken.

2.2. Die Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks erfolgt insbesondere durch Aktionen mit der Öffentlichkeit (Plakate, Videos, soziale Netzwerke etc.), die Organisation kultureller Veranstaltungen, Ausstellungen und Demonstrationen.

TITEL II – MITGLIEDER DER VEREINIGUNG

Sektion 3

3.1. Als Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzt.

3.2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Antrag an den Ausschuss, der über die Aufnahme entscheidet, mit oberster Entscheidung; der Vorstand kann die Zulassung ohne Angabe von Gründen verweigern.

3.3. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam.

 

Sektion 4

4.1. Alle Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

4.2 Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag nicht bezahlt haben, werden schriftlich aufgefordert, dies innerhalb von sechzig (60) Tagen zu tun, wobei sie daran erinnert werden, dass sie ohne Zahlung als ausgetreten gelten.

 

Abschnitt 5

5.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

5.2. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten bis zum Ende eines Kalenderjahres beim Vorstand einzureichen.

5.3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen Stimmen gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder seine nicht wahrnimmt Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

 

Abschnitt 6

Die Mitglieder sind von jeder persönlichen Verantwortung für die Verpflichtungen des Vereins entbunden.

Abschnitt 7

7.1. Ein persönliches Recht der Mitglieder am Gesellschaftsvermögen ist ausgeschlossen.

7.2. Die Mitglieder des Vorstandes und der Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich gegen Erstattung ihrer effektiven Auslagen.

TITEL III – RESSOURCEN

 

Sektion 8

     8. Die Mittel des Vereins bestehen aus:

  • -  Mitgliedsbeiträge;

  • -   Subventionen von öffentlichen oder privaten Stellen;

  • -   Vermächtnisse, Spenden und Schenkungen jeglicher Art;

  • -  partnerships;

  • -   Einnahmen aus der Tätigkeit des Vereins,

  • -   die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten.

    8.2. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

    Abschnitt 9

    9.1. Die Mitgliederversammlung legt die jährliche Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.

    9.2. Die Höhe der Beiträge kann unterschiedlich sein, je nachdem, ob die Beiträge von natürlichen oder juristischen Personen zu entrichten sind.

    9.3. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30. Juni des laufenden Jahres fällig. Bei unterjähriger Aufnahme ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

    Abschnitt 10

    Bei Austritt oder Verlust der Mitgliedschaft ist der Beitrag bis zum Ende des Kalenderjahres fällig, in dem die Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds im Verein erloschen ist.

     

      TITEL IV – KÖRPER

Artikel 11

11.1. Die Organe des Vereins sind:

  • -  der Generalversammlung

  • -  das Komitee, das als Management fungiert

  • -  die Kontrollstelle

    11.2. Ihre Befugnisse sind die gesetzlich vorgesehenen.

     

Artikel 12

      L'Association est valablement engagée par la signature collective de la/du  _cc781905 -5cde-3194-bb3b-136bad5cf58d_         _cc781905-5cde-3194- bb3b-136bad5cf58d_ Vorsitzender/Co-Vorsitzender und ein weiteres Mitglied des Ausschusses.

 

GENERALVERSAMMLUNG

Abschnitt 13

13.1. Die Generalversammlung, die sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammensetzt, ist mit höchster Macht ausgestattet.

13.2. Die Mitglieder haben Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

13.3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/Co-Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Abschnitt 14

14.1. Alle Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Ausschusses fallen, fallen in die Zuständigkeit der Generalversammlung.

14.2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:

  • -   die Satzung annehmen und ändern;

  • -  control die Tätigkeit des Vereins;

  • -   genehmigt den Jahresbericht des Ausschusses;

  • -   billigt den Finanzbericht, nimmt die Rechnung und den Bericht der Kontrollstelle an;

  • -   genehmigt das Budget;

  • -  wählen Sie den Präsidenten/Co-Präsidenten der Vereinigung;

  • -  elect, auf Vorschlag des Ausschusses, die anderen Mitglieder des Ausschusses;

  • -  ernennt die Rechnungsprüfer der Kontrollstelle;

  • -   Entlastung des Ausschusses und des Aufsichtsorgans;

  • -  die Höhe der Beiträge festlegen;

  • -   beschließen, den Verein aufzulösen;

  • -  , um über jeden Vorschlag zu entscheiden, der ihm vom Ausschuss vorgelegt wird.

Abschnitt 15

15.1. Die Mitgliederversammlung ist gültig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vereins anwesend sind.

15.2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Auflösung (siehe Titel V unten).

15.3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die des Präsidenten/der Co-Präsidenten.

Abschnitt 16

16.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Ausschuss einberufen.

16.2. Mitglieder werden mindestens dreißig (30) Tage im Voraus schriftlich einberufen. Die Tagesordnung ist der Einladung beigefügt.

16.3. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder von einem Fünftel (1/5) der Mitglieder, die einen schriftlichen Antrag an den Vorstand richten, einberufen werden. Die Mitglieder werden innerhalb von dreißig (30) Tagen mit einer vorgeschlagenen Tagesordnung zur außerordentlichen Generalversammlung einberufen. Im Notfall muss die außerordentliche Hauptversammlung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen einberufen werden.

AUSSCHUSS

Abschnitt 17

17.1. Die Verwaltung des Vereins wird einem Vorstand anvertraut, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die für zwei Jahre gewählt werden und wiederwählbar sind.

17.2. Der Ausschuss kann aus seiner Mitte eine Geschäftsstelle einrichten, die für die Erledigung der laufenden Geschäfte zuständig ist. Er wählt aus seiner Mitte einen Schatzmeister.

17.3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn.

17.4. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden/den Co-Vorsitzenden so oft einberufen, wie es die Geschäfte erfordern. Zwei Mitglieder des Ausschusses oder des Aufsichtsorgans können den Vorsitzenden/Co-Vorsitzenden bitten, den Ausschuss einzuberufen, der dann innerhalb von dreißig (30) Tagen zusammentreten muss.

17.5. Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Ausschussmitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten/Co-Präsidenten den Ausschlag.

17.6. Beschlüsse des Ausschusses können erforderlichenfalls im Umlaufverfahren gefasst werden. In diesem Fall ist die Mehrheit die der gewählten Mitglieder des Ausschusses.

Abschnitt 18

Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • -   für die Umsetzung der Vereinsziele sorgen;

  • -  Aufnahme eines neuen Mitglieds der Vereinigung;

  • -   alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den reibungslosen Betrieb des Vereins zu gewährleisten;

  • -   zur Einberufung der Hauptversammlung und zur Vorbereitung ihrer Beratungen;

  • -  Budget und Konten erstellen;

  • -   Mitglieder und Dritte über die Aktivitäten des Vereins zu informieren;

  • -   übernimmt die Verwaltung und Vertretung des Vereins;

  • -   entscheiden über den möglichen Ausschluss eines Mitglieds.

 

KONTROLLKÖRPER

Abschnitt 19

Das Kontrollorgan besteht aus zwei Rechnungsprüfern, Mitgliedern des Vereins und Nichtmitgliedern des Vorstandes, die von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt werden und wiederwählbar sind.

Regel 20

Die Kontrollstelle prüft jährlich die Rechnung des Vereins und legt der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vor.

TITEL V – ÄNDERUNG DER SATZUNG, AUFLÖSUNG UND INKRAFTTRETEN

Abschnitt 21

21.1. Jede Änderung der Satzung muss von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

21.2. Der Text der vorgeschlagenen Änderung muss allen Mitgliedern mindestens dreißig (30) Tage vor dem für seine Genehmigung durch die Generalversammlung festgesetzten Datum zugesandt werden.

Abschnitt 22

Die Auflösung des Vereins wird von der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der anwesenden Mitglieder ausgesprochen.

Abschnitt 23

Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes über die Zuweisung seines Vermögens an eine gemeinnützige Organisation mit ähnlichem Zweck.

Abschnitt 24
Diese Satzung wurde von der konstituierenden Versammlung am 15. Oktober 2022 angenommen. Sie tritt in Kraft

sofort wirksam.

Pully, 15. Oktober 2022

___________________________

Unterschriften der Gründungsmitglieder des Vereins „FEMME VIE LIBERTÉ – ZAN ZENDEGUI AZADI - SUISSE“

:

Frau Leben Freiheit - Zan Zendegui Azadi

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